Ebnit von oben

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Ebnit, offiziell Teil von Dornbirn, ist ein beschauliches, ruhiges Bergdorf. Im Winter ist das Gebiet besonders für den sogenannten "sanften Wintersport" wie Skitouren, Langlaufen und Winterwandern bekannt.

Georisikokarte Vorarlberg

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Die Täler von Vorarlberg sind nicht nur beliebte Ausflugsziele zum Wandern und Klettern, sondern auch Heimat für viele Menschen.

Doch der Siedlungsraum Alpen birgt auch Bedrohungen: Felsstürze, Hangrutschungen, Muren und andere Arten von Massenbewegungen machen regelmäßig in kleinen und großen Ereignissen darauf aufmerksam, dass die Natur sich nicht vollständig vom Menschen beherrschen lässt. Sogenannte Georisiken werden immer Teil des Lebens in den Alpen sein.

Die Website Georisiko.net gibt nicht nur Hinweise auf Forschung und Risken sondern auch eine kurze Übersicht zur Geologie Vorarlbergs.

LINK:
Georisikokarte Vorarlberg

Rauchverbot in der Gastronomie!

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Bereits seit 1995 regelt das österreichische Tabakgesetz Rauchverbote in öffentlichen Räumen wie bspw. Behörden oder Schulen. Bisher war die Gastronomie von diesen Regelungen ausgeschlossen. Mit der Tabakgesetz-Novelle 2008 ändert sich das jedoch:
Ab dem 1. Jänner 2009 gilt in gastronomischen Betrieben jeglicher Art (z.B. Speiselokale, Diskotheken/ Clubs, Bars, Hotelrestaurants) ein grundsätzliches Rauchverbot mit Ausnahmen.

Die Ausnahmen

1. Mehr-Gastraum-Lokale (Extrazimmer):
Gastronomische Betriebe, die über mindestens zwei Gasträume verfügen, dürfen einen (oder mehrere) dieser Räume als Raucherzimmer ausweisen. Folgende Voraussetzungen gelten für die Einrichtung eines Raucherzimmers:
• Der Nichtraucherbereich muss mindestens 50% der zur Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Plätze abdecken.
• Der Nichtraucherraum muss „Hauptraum“ des gastronomischen Betriebs sein. Der Hauptraum kann vom Inhaber selbst festgelegt werden. Das Gesetz nennt einige Kriterien die hierbei zu beachten sind, wie Flächengröße, Lage, Ausstattung und Zugänglichkeit, die in einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Betriebes gesehen werden sollten.
• Es muss sichergestellt sein, dass kein Tabakrauch aus dem Raucherzimmer in den Nichtraucherbereich eindringt. D.h. der Raucherraum muss ein geschlossener, komplett abgetrennter Raum sein, der durch eine Türe vom Nichtraucherbereich getrennt ist.
• Eine Kennzeichnung der Raucher- und Nichtraucherräume muss entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsministeriums (BMGFJ) gemäß Verordnung BGBl. II 364/2008 vorgenommen werden (siehe Link).
• Diese Aufteilung gilt ab 1.1.2009.

2. Ein-Gastraum-Lokale:
Bei gastronomischen Betrieben mit nur einem Gastraum, der kleiner als 50 m2 ist, kann der Inhaber selbst entscheiden, ob dort Rauchen gestattet ist oder nicht. Das Lokal muss entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsministeriums (BMGFJ) gemäß Verordnung BGBl. II 364/2008 gekennzeichnet werden.
Die gleiche Regelung gilt für gastronomische Betriebe mit nur einem Gastraum der eine Grundfläche zwischen 50 – 80 m2 hat und wo eine Raumteilung zur Schaffung eines Raucherzimmers aus baulichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Der Inhaber muss sich hierfür eine Bescheinigung der jeweils zuständigen Behörde ausstellen lassen. Ein entsprechender Antrag muss bis spätestens 31.12.2008 eingereicht werden (siehe Abschnitt zur Übergangsfrist).
In Ein-Gastraum-Lokalen mit einem Gastraum größer als 80 m2 gilt grundsätzlich Rauchverbot. Eine Ausnahme ist hier über die Teilung des Gastraums möglich. Aber auch hier gilt eine Übergangsfrist für den Umbau (siehe nächster Abschnitt).
Übergangsfrist
Für Ein-Gastraum-Lokale mit einer Gastfläche größer als 50 m2 gilt eine Übergangsfrist für die Einführung des Rauchverbots bis 1. Juli 2010, wenn folgende Voraussetzungen und Fristen eingehalten werden:
• Lokale mit einer Gastfläche von 50 – 80 m2: Ein Antrag auf Feststellung, dass ein Umbau aufgrund bau-, feuer- und denkmalschutzrechtlichen Fragen nicht möglich ist muss bis spätestens 31.12.2008 eingereicht werden. Zuständig sind für bau- und feuerpolizeiliche Genehmigungen die jeweilige Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde. Denkmalschutzrechtliche Angelegenheiten werden vom Bundesdenkmalamt behandelt. Die Beurteilung wird jeweils nur anhand der Gegebenheiten im Einzelfall erfolgen können.
• Lokale mit einer Gastfläche größer als 80 m2: Bis 31.12.2008 müssen die entsprechenden baulichen Maßnahmen zur Teilung des Gastraums in einen Raucher- und einen Nichtraucherbereich in die Wege geleitet werden. D.h. dass bis spätestens 31. Dezember ein konkreter Plan für die baulichen Maßnahmen bei der jeweiligen Gemeinde oder dem Magistrat eingereicht werden muss. Die Bauarbeiten müssen dann bis 30. Juni 2010 abgeschlossen werden, bis dahin kann das Lokal „übergangsweise“ als Raucherlokal weitergeführt werden.
• Wird die Frist versäumt, bis 31.12.2008 die entsprechenden Anträge/ Bauvorhaben einzureichen, muss das Lokal ab 1. Jänner 2009 als Nichtraucherlokal geführt werden.

Sanktionen
Das Tabakgesetz sieht Sanktionen bei Verstößen gegen die Regelungen zum Nichtraucherschutz vor:
• Für Inhaber von gastronomischen Betrieben droht bei Verstoß eine Geldstrafe von bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10.000 Euro.
• Für Gäste, die sich nicht an geltende Rauchverbote halten, droht eine Geldstrafe von bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro.
• Das Tabakgesetz sieht keine routinemäßigen Kontrollen zur Einhaltung der Rauchverbote vor. D.h. Kontrollen erfolgen nur bei Vorliegen von Beschwerden, Anzeigen, amtlichen Wahrnehmungen oder ähnlichem.

Weitere Informationen
Ausführlichere Informationen, insbesondere zur Frage der Einreichung von Plänen bzw. Genehmigungen sowie der Schutzbestimmungen von in der Gastronomie beschäftigten Jungendlichen und werdende Mütter finden Sie unter folgenden Links:

Fachverband Gastronomie
Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend (BMGFJ)




Quelle und mehr Information:

LINK:
Aktuelles zum Tabakgesetz
FV Gastronomie letzte Aktualisierung 03.11.2008

Free mp3: Dichter am Winter

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Angesichts des Klimawandels mag man daran zweifeln, wer kann sich denn noch an einen klirrend kalten Winter mit Eis und Schnee zurückerinnern? Neben den meterologischen Aufzeichnungen gibt es auch lyrische Zeugnisse davon.

Der national-konservative Dichter Emanuel Geibel aus der norddeutschen Ostseestadt Lübeck berichtet in seinem Wintergedicht mit dem Titel "Hoffnung":
"Und dräut der Winter noch so sehr
Mit trotzigen Gebärden,
Und streut er Eis und Schnee umher,
Es muss doch Frühling werden."
Bekannte Wintergedichte zum Anhören als kostenlose MP3-Dateien präsentiert von dtv und dem Literatur-Café im Internet: Alle Wintergedichte sind der umfassendsten Sammlung "Deutsche Lyrik von den Anfängen bis zur Gegenwart" (Killy, Walther Hrsg., dtv) entnommen. Von Goethe bis Trakl ist alles dabei!

Neben dem Kunstgebilde steht Gebrauchspoesie, neben dem Bekannten das zu Recht oder Unrecht Vergessene. Die Gedichte, die hier als Hördateien in Zusammenarbeit von Literatur-Café mit dem Deutschen Taschenbuch Verlag angeboten werden, sollen die Hörer akustisch durch den Winter begleiten.
Johann Rist (1607-1667)
Auff die nunmehr ankommende kalte Winterzeit (2:29 Min. - 2,4 MB)

Hugo von Hofmannsthal (1874-1929)
Weihnacht (1:07 Min. - 1,1 MB)

Johann Wolfgang Goethe (1749-1832)
Zum neuen Jahr (2:28 Min. - 2,4 MB)

Heinrich Heine (1797-1856)
Die Heilgen Drei Könige (1:03 Min. - 1,0 MB)

Ludwig Christoph Heinrich Hölty (1748-1776)
Winterlied (1:09 Min. - 1,1 MB)

Friedrich Wilhelm Nietzsche (1844-1900)
Vereinsamt (1:54 Min. - 1,8 MB)

Joseph von Eichendorff (1788-1857)
Winterlied (0:55 Min. - 0,9 MB)

Georg Trakl (1887-1914)
Im Winter (1:39 Min. - 1,6 MB)

Eduard Mörike (1804-1875)
An einen Wintermorgen (4:26 Min. - 4,2 MB)
Vor Sonnenaufgang

Justinus Kerner (1786-1862)
Im Winter (0:43 Min. - 0,7 MB)

Wilhelm Müller (1794-1827)
Muth! (0:33 Min. - 0,6 MB)

Emanuel Geibel (1815-1884)
Hoffnung (1:36 Min. - 1,6 MB)
Nur zum privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung, Aufführung, Sendung oder Weiterverbreitung nur mit Genehmigung des Literatur-Cafés.


LINK:

Free mp3: Dichter am Winter

LAWINENGEFAHR?

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Lawinenwarndienst Vorarlberg
Das Land Vorarlberg hat einen Lawinenwarndienst eingerichtet. Ziel des Lawinenwarndienstes ist die Optimierung des Lawinenschutzes und der Lawinenprophylaxe in den von der Naturgefahr Lawinen betroffenen Gebieten. Dies wird erreicht durch kurz- und langfristige Sicherungsmaßnahmen, ein überregionales Warnsystem und umfassende Öffentlichkeitsarbeit. Die Lawinengefahr kann nicht vollständig eingedämmt werden und so gilt es potentielle Gefahrenzonen auszugrenzen und abzusichern.


LINK:

1. Aktueller Lawinenlagebericht Vorarlberg
2. Geländeinformation Vorarlberg für Wintersportler
3. Gefahrenstufenkarte der österreichischen Lawinenwarndienste
4. Regionale Lawinenbulletins Schweiz
5. Europäische Lawinenwarndienste

Tabelle zum Vergrößern anklicken!

Emser Hütte

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Geschichte. Der Hohenemser Naturfreundeobmann Bernd Wehinger kann über die Entstehungsgeschichte der Emser Hütte aus erster Hand erzählen. Sein Vater, Hans Wehinger, hatte 1949 den Pachtvertrag über das Grundstück für die Hütte, den sogenannten Engelsplatz, mit der Marktgemeinde Hohenems abgeschlossen. Die Liegenschaft wurde später käuflich erworben. Der Spatenstich für das Vereinshaus erfolgte 1951. Nach rund 8000 geleisteten Arbeitsstunden aller Vereinsmitglieder wurde 1956 die Benützungsbewilligung durch die Marktgemeinde Hohenems erteilt. Heute präsentiert sich die Emser Hütte als Schmuckkästchen mit Umwelteinrichtungen, welche in den letzten Jahren auf dem neuesten Stand der Technik gebracht worden sind.

Emser Hütte
1298 m
Lage: am Fluhereck, Hoch-Alpe
Postanschrift: Fluhereck, 6845 Hohenems
Ganzjährig geöffnet, Montag Ruhetag

Anfrage/Reservierung
Birgit Stadlmann
Reichenaustr. 8a
A-6890 Lustenau
Tel:0043/(0)557677865

Verwaltung
Naturfreundegruppe Hohenems: Bernhard Wehinger
Telefon: 0043/(0)557674944
Mobiltelefon: 0043/(0)6641617753

Matratzenlager für 30 Personen
Ausstattung:
Etagendusche
Zimmer
ganzjährig bewirtschaftet
Selbstkocherküche
Preis auf Anfrage


LINK:

Aktuelle Hütteninformation der Naturfreunde Hohenems