Rauchverbot in der Gastronomie!

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Bereits seit 1995 regelt das österreichische Tabakgesetz Rauchverbote in öffentlichen Räumen wie bspw. Behörden oder Schulen. Bisher war die Gastronomie von diesen Regelungen ausgeschlossen. Mit der Tabakgesetz-Novelle 2008 ändert sich das jedoch:
Ab dem 1. Jänner 2009 gilt in gastronomischen Betrieben jeglicher Art (z.B. Speiselokale, Diskotheken/ Clubs, Bars, Hotelrestaurants) ein grundsätzliches Rauchverbot mit Ausnahmen.

Die Ausnahmen

1. Mehr-Gastraum-Lokale (Extrazimmer):
Gastronomische Betriebe, die über mindestens zwei Gasträume verfügen, dürfen einen (oder mehrere) dieser Räume als Raucherzimmer ausweisen. Folgende Voraussetzungen gelten für die Einrichtung eines Raucherzimmers:
• Der Nichtraucherbereich muss mindestens 50% der zur Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Plätze abdecken.
• Der Nichtraucherraum muss „Hauptraum“ des gastronomischen Betriebs sein. Der Hauptraum kann vom Inhaber selbst festgelegt werden. Das Gesetz nennt einige Kriterien die hierbei zu beachten sind, wie Flächengröße, Lage, Ausstattung und Zugänglichkeit, die in einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Betriebes gesehen werden sollten.
• Es muss sichergestellt sein, dass kein Tabakrauch aus dem Raucherzimmer in den Nichtraucherbereich eindringt. D.h. der Raucherraum muss ein geschlossener, komplett abgetrennter Raum sein, der durch eine Türe vom Nichtraucherbereich getrennt ist.
• Eine Kennzeichnung der Raucher- und Nichtraucherräume muss entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsministeriums (BMGFJ) gemäß Verordnung BGBl. II 364/2008 vorgenommen werden (siehe Link).
• Diese Aufteilung gilt ab 1.1.2009.

2. Ein-Gastraum-Lokale:
Bei gastronomischen Betrieben mit nur einem Gastraum, der kleiner als 50 m2 ist, kann der Inhaber selbst entscheiden, ob dort Rauchen gestattet ist oder nicht. Das Lokal muss entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsministeriums (BMGFJ) gemäß Verordnung BGBl. II 364/2008 gekennzeichnet werden.
Die gleiche Regelung gilt für gastronomische Betriebe mit nur einem Gastraum der eine Grundfläche zwischen 50 – 80 m2 hat und wo eine Raumteilung zur Schaffung eines Raucherzimmers aus baulichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Der Inhaber muss sich hierfür eine Bescheinigung der jeweils zuständigen Behörde ausstellen lassen. Ein entsprechender Antrag muss bis spätestens 31.12.2008 eingereicht werden (siehe Abschnitt zur Übergangsfrist).
In Ein-Gastraum-Lokalen mit einem Gastraum größer als 80 m2 gilt grundsätzlich Rauchverbot. Eine Ausnahme ist hier über die Teilung des Gastraums möglich. Aber auch hier gilt eine Übergangsfrist für den Umbau (siehe nächster Abschnitt).
Übergangsfrist
Für Ein-Gastraum-Lokale mit einer Gastfläche größer als 50 m2 gilt eine Übergangsfrist für die Einführung des Rauchverbots bis 1. Juli 2010, wenn folgende Voraussetzungen und Fristen eingehalten werden:
• Lokale mit einer Gastfläche von 50 – 80 m2: Ein Antrag auf Feststellung, dass ein Umbau aufgrund bau-, feuer- und denkmalschutzrechtlichen Fragen nicht möglich ist muss bis spätestens 31.12.2008 eingereicht werden. Zuständig sind für bau- und feuerpolizeiliche Genehmigungen die jeweilige Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde. Denkmalschutzrechtliche Angelegenheiten werden vom Bundesdenkmalamt behandelt. Die Beurteilung wird jeweils nur anhand der Gegebenheiten im Einzelfall erfolgen können.
• Lokale mit einer Gastfläche größer als 80 m2: Bis 31.12.2008 müssen die entsprechenden baulichen Maßnahmen zur Teilung des Gastraums in einen Raucher- und einen Nichtraucherbereich in die Wege geleitet werden. D.h. dass bis spätestens 31. Dezember ein konkreter Plan für die baulichen Maßnahmen bei der jeweiligen Gemeinde oder dem Magistrat eingereicht werden muss. Die Bauarbeiten müssen dann bis 30. Juni 2010 abgeschlossen werden, bis dahin kann das Lokal „übergangsweise“ als Raucherlokal weitergeführt werden.
• Wird die Frist versäumt, bis 31.12.2008 die entsprechenden Anträge/ Bauvorhaben einzureichen, muss das Lokal ab 1. Jänner 2009 als Nichtraucherlokal geführt werden.

Sanktionen
Das Tabakgesetz sieht Sanktionen bei Verstößen gegen die Regelungen zum Nichtraucherschutz vor:
• Für Inhaber von gastronomischen Betrieben droht bei Verstoß eine Geldstrafe von bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10.000 Euro.
• Für Gäste, die sich nicht an geltende Rauchverbote halten, droht eine Geldstrafe von bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro.
• Das Tabakgesetz sieht keine routinemäßigen Kontrollen zur Einhaltung der Rauchverbote vor. D.h. Kontrollen erfolgen nur bei Vorliegen von Beschwerden, Anzeigen, amtlichen Wahrnehmungen oder ähnlichem.

Weitere Informationen
Ausführlichere Informationen, insbesondere zur Frage der Einreichung von Plänen bzw. Genehmigungen sowie der Schutzbestimmungen von in der Gastronomie beschäftigten Jungendlichen und werdende Mütter finden Sie unter folgenden Links:

Fachverband Gastronomie
Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend (BMGFJ)




Quelle und mehr Information:

LINK:
Aktuelles zum Tabakgesetz
FV Gastronomie letzte Aktualisierung 03.11.2008

1 Kommentare:

  1. 1984 28. Juni 2009 um 10:36

    VN Luagr wissen nur 15% gar nicht Rauchergesetzt?